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   BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 241/09   

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BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 241/09 (https://dejure.org/2011,9575)
BAG, Entscheidung vom 20.04.2011 - 4 AZR 241/09 (https://dejure.org/2011,9575)
BAG, Entscheidung vom 20. April 2011 - 4 AZR 241/09 (https://dejure.org/2011,9575)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/VKA - ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung - Unterstellung von anderem medizinischen Personal als von Fachärzten

  • openjur.de

    Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/VKA; ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung; Unterstellung von anderem medizinischen Personal als von Fachärzten

  • Bundesarbeitsgericht

    Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/VKA - ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung - Unterstellung von anderem medizinischen Personal als von Fachärzten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 TV-Ärzte/VKA, § 16 Buchst c Entgeltgr III TV-Ärzte/VKA, § 1 TVG, § 1 PsychThG, § 1 PsychTh-APrV
    Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/VKA - ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung - Unterstellung von anderem medizinischen Personal als von Fachärzten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 TV-Ärzte/VKA, § 16 Buchst c Entgeltgr III TV-Ärzte/VKA, § 1 TVG, § 1 PsychThG, § 1 PsychTh-APrV
    Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/VKA - ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung - Unterstellung von anderem medizinischen Personal als von Fachärzten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung eines Oberarztes in der Entgeltgruppe III des Tarifvertrages an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA); Auszuübende Tätigkeit des Arztes als Grundlage der tariflichen Eingruppierungsbewertung

  • rewis.io

    Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/VKA - ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung - Unterstellung von anderem medizinischen Personal als von Fachärzten

  • ra.de
  • rewis.io

    Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/VKA - ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung - Unterstellung von anderem medizinischen Personal als von Fachärzten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung eines Oberarztes nach § 16 TV-Ärzte/VKA

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2011, 584
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 836/08

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA

    Auszug aus BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 241/09
    Von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung im Tarifsinne kann demnach regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und - eingeschränkte - Weisungsrecht auch auf Fachärzte der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA erstreckt und andererseits die Verantwortung für den Bereich ungeteilt ist (vgl. dazu ausführlich BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5) .

    (2) Aus den vom Senat in der Entscheidung vom 9. Dezember 2009 (- 4 AZR 836/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5) zur Begründung der Notwendigkeit der Unterstellung eines Facharztes gemachten Ausführungen ergibt sich jedoch, dass dieses Kriterium Ergebnis einer Auslegung ist, die die "medizinische Verantwortung" für einen Teilbereich der Klinik von der sonstigen ärztlichen und speziell fachärztlichen Verantwortung abgrenzen will.

    (a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2009 (- 4 AZR 836/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5) hierzu ua. ausgeführt:.

  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08

    Eingruppierung einer Oberärztin

    Auszug aus BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 241/09
    Die Statusübertragung vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA hat dagegen nicht einmal indiziellen Charakter; sie ist für die Eingruppierung nach dem neuen Tarifvertrag bedeutungslos (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 60, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8) .

    Die vom Landesarbeitsgericht durchgeführte vollständige Subsumtion begründet auch vor dem Hintergrund der - später ergangenen - Senatsentscheidungen vom 9. Dezember 2009 (zB - 4 AZR 495/08 - Rn. 34 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8) in zutreffender Weise die Annahme eines selbständigen Teilbereichs im tariflichen Sinne.

  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

    Auszug aus BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 241/09
    Dies bedeutet nach der Senatsrechtsprechung, dass vor Geltung des die Entgeltgruppen einführenden Tarifvertrages eine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmales nicht möglich war und damit die anrechenbare Zeit erst mit Inkrafttreten des Tarifvertrages beginnen kann (so zB 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - BAGE 124, 240) .
  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 357/09

    Stufenlaufzeit bei oberärztlicher Tätigkeit iSd. TV-Ärzte/VKA - Berücksichtigung

    Auszug aus BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 241/09
    Sonderregelungen trifft § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA lediglich für die Entgeltgruppen I und II. Auch hieraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe III keine besonderen Anrechnungsregeln schaffen wollten (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 357/09 - ZTR 2011, 290) .
  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 166/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA

    Auszug aus BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 241/09
    Der Arbeitgeber ist an die von seinem Chefarzt vorgenommenen Zuweisungen von Tätigkeiten, die arbeitsvertragliche Folgen haben, gebunden als hätte er sie selbst angeordnet (st. Rspr. vgl. dazu ausf. BAG 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 16 ff., GesR 2011, 314) .
  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 6/04

    Eingruppierung der Leiterin einer Referategruppe

    Auszug aus BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 241/09
    aa) Die Auslegung des Begriffs des selbständigen Teilbereichs ergibt unter besonderer Berücksichtigung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs nach den hierfür heranzuziehenden Kriterien (vgl. dazu nur BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - mwN, BAGE 113, 291, 299), dass ein selbständiger Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen Sinne regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung ist, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt (vgl. hierzu ausführlich BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9).
  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 568/08

    Eingruppierung einer Oberärztin

    Auszug aus BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 241/09
    aa) Die Auslegung des Begriffs des selbständigen Teilbereichs ergibt unter besonderer Berücksichtigung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs nach den hierfür heranzuziehenden Kriterien (vgl. dazu nur BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - mwN, BAGE 113, 291, 299), dass ein selbständiger Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen Sinne regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung ist, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt (vgl. hierzu ausführlich BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9).
  • LAG Niedersachsen, 05.02.2009 - 5 Sa 1465/08

    Unbegründete Eingruppierungsklage eines Oberarztes bei fehlender Ausdrücklichkeit

    Auszug aus BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 241/09
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Februar 2009 - 5 Sa 1465/08 E - aufgehoben.
  • BAG, 24.08.2011 - 4 AZR 565/09

    Eingruppierung als Oberärztin - medizinische Verantwortung für einen Teilbereich

    Alle Einzelaufgaben der Klägerin einschließlich ihrer fachärztlichen Tätigkeit dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis, der therapeutischen Leitung der Tagesklinik, die ihr als allein zuständiger Fachärztin obliegt (vgl. auch BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - Rn. 16 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5; zur Leitung einer Ambulanz 20. April 2011 - 4 AZR 241/09 - Rn. 20) .

    aa) Die Auslegung des Begriffs des selbständigen Teilbereichs ergibt unter besonderer Berücksichtigung des Wortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhangs, dass ein selbständiger Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen Sinne regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung ist, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt (BAG 20. April 2011 - 4 AZR 241/09 - Rn. 23; ausf. 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 28 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9) .

    In Ausnahmefällen ist es möglich, den tariflichen Begriff auch durch die Unterstellung von anderem medizinischen Personal als von Fachärztinnen zu erfüllen (ausf. BAG 20. April 2011 - 4 AZR 241/09 - Rn. 29 ff.) .

    Dies kann im besonderen Einzelfall auch dazu führen, dass durch die Unterstellung eines approbierten Psychotherapeuten die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit mit einem Maß an Verantwortung verbunden ist, die es als möglich erscheinen lässt, dass sie die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales einer Oberärztin im Tarifsinne erfüllt, weil ihr ein mit einer Fachärztin nach den genannten Kriterien vergleichbar herausgehoben eingesetzter und qualifizierter Beschäftigter unterstellt ist (ausf. BAG 20. April 2011 - 4 AZR 241/09 - Rn. 34 ff.) .

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 300/10

    Eingruppierung einer Oberärztin - Zusammenfassende Bewertung von Arbeitsvorgängen

    Dort hatte es der Senat - kurz zusammengefasst - bei der Eingruppierung nach der Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 als möglich angesehen, dass sich das tariflich vorgesehene Maß der oberärztlichen Verantwortung uU auch dann ergeben kann, wenn sich die Weisungsbefugnis einer Ärztin auf andere Personen bezieht, die den Fachärztinnen vergleichbar innerhalb der Organisationseinheit der Klinik eine herausgehobene Verantwortung für ihr eigenes Tun tragen und außerdem eine der fachärztlichen vergleichbare Ausbildung und Qualifikation aufweisen (- 4 AZR 241/09 - Rn. 31, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 43) .
  • BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 879/13

    Stufenaufstieg von Oberärzten im TV-Ärzte/VKA

    Die Stufe 2 konnte frühestens am 1. August 2009 erreicht werden, wenn nicht der Arbeitgeber die Stufenlaufzeit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA verkürzte (BAG in st. Rspr., vgl. nur 20. April 2011 - 4 AZR 241/09 - Rn. 45; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 357/09 - Rn. 19 ff.; 15. Dezember 2010 - 4 AZR 170/09 - Rn. 43) .
  • LAG Düsseldorf, 29.02.2012 - 12 Sa 1430/11

    Betriebliche Altersversorgung; Altersdiskriminierung; Beschäftigungsbeginn;

    Letztere können ebenfalls Gegenstand eines Feststellungsantrages sein (vgl. z.B. BAG 20.04.2011 - 4 AZR 241/09, NZA-RR 2011, 584 Rn. 6, 10; BAG 08.12.2011 - 6 AZR 291/10, juris Rn. 8, 12).
  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 539/17

    Eingruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters in einer Spielbank

    aa) Ist zwischen den Parteien nicht nur die Eingruppierung im engeren Sinne - die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen -, sondern auch die Einstufung in eine Vergütungstabelle streitig, muss auch diese zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, da andernfalls die Rechtsgrundlagen für den Vergütungsanspruch nicht abschließend geklärt werden (ausf. BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 124, 240 sowie 20. April 2011 - 4 AZR 241/09 - Rn. 10) .
  • ArbG Berlin, 22.09.2011 - 33 Ca 7515/11

    Anrechnung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung - Stufenzuordnung nach § 16

    Der Antrag zu 2) ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig (vgl. nur BAG 20. April 2011 - 4 AZR 241/09).
  • ArbG Münster, 04.12.2020 - 1 Ca 1604/19
    Da die (hier allein streitige) Stufenzuordnung maßgebend ist für die Zeitpunkte weiterer Stufenaufstiege und mithin für der Klägerin zustehende Vergütungsansprüche, liegt insoweit ein Feststellungsinteresse vor, §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO (vgl. zum Feststellungsinteresse hinsichtlich der Stufenzuordnung Bundesarbeitsgericht vom 20.04.2011, 4 AZR 241/09).
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